
Kindersicherung im Taxi

Kleinkinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 30 cm (ca. 12 Zoll) und Laufräder gelten per Gesetz als (fahrzeugähnliches) Spielzeug.
Diese Räder sind somit aus rechtlicher Sicht keine Fahrräder, es gelten daher die Bestimmungen für den Fußgängerverkehr.
Unter der Voraussetzung, dass dadurch weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger behindert oder gefährdet werden, dürfen Kleinkinderfahrräder und Laufräder auf folgenden öffentlichen Flächen genutzt werden:
Hier sind Kleinkinderfahrräder und Laufräder NICHT erlaubt:
Im öffentlichen Raum dürfen Kinder auf diesen Rädern nur dann unterwegs sein, wenn sie von einer mindestens 16 Jahre alten Begleitperson beaufsichtigt werden.
Achtung: Geschickte Laufradfahrer*innen können rasch hohes Tempo erreichen. Lassen Sie Ihr Kind daher nie in steilem Gelände fahren!
Erhöhte Aufmerksamkeit ist auf Gehsteigen geboten. Angrenzende Fahrbahnen und Grundstücks- bzw. Garagenausfahrten können zur Gefahr werden.
Zu allen inhalten