Sicherheit spielerisch erleben

Verpasse nicht die nächste Helmi Sendung: Samstag, 7.55 Uhr, ORF 1

Fahrflächen für Laufrad & Co

Fahrflächen für Laufrad & Co

Glühbirne Tipps

Wo darf mit Kleinkinderfahrrädern und Laufrädern gefahren werden?

Kleinkinderfahrräder mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 30 cm (ca. 12 Zoll) und Laufräder gelten per Gesetz als (fahrzeugähnliches) Spielzeug.

Diese Räder sind somit aus rechtlicher Sicht keine Fahrräder, es gelten daher die Bestimmungen für den Fußgängerverkehr.

Unter der Voraussetzung, dass dadurch weder der Verkehr auf der Fahrbahn noch Fußgänger behindert oder gefährdet werden, dürfen Kleinkinderfahrräder und Laufräder auf folgenden öffentlichen Flächen genutzt werden:

  • auf Gehsteigen, Gehwegen, Schutzwegen, Straßenbanketten (zumeist nicht asphaltierte Bereiche neben der Fahrbahn)
  • in Fußgängerzonen
  • in Begegnungszonen sowie Wohn- und Spielstraßen
  • bei kombinierten Geh- und Radwegen auf dem für Fußgänger vorgesehenen Streifen

Hier sind Kleinkinderfahrräder und Laufräder NICHT erlaubt:

  • Radfahranlagen
  • Fahrbahn für den allgemeinen Verkehr

Nur unter Aufsicht unterwegs!

Im öffentlichen Raum dürfen Kinder auf diesen Rädern nur dann unterwegs sein, wenn sie von einer mindestens 16 Jahre alten Begleitperson beaufsichtigt werden.

Thema Tempo

Achtung: Geschickte Laufradfahrer*innen können rasch hohes Tempo erreichen. Lassen Sie Ihr Kind daher nie in steilem Gelände fahren!

Achtung auf Gehsteigen!

Erhöhte Aufmerksamkeit ist auf Gehsteigen geboten. Angrenzende Fahrbahnen und Grundstücks- bzw. Garagenausfahrten können zur Gefahr werden.

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