Anhalten und prüfen, ob Hilfeleistung erforderlich ist.
Absichern der Unfallstelle: Ski, Stöcke oder Snowboard ca. 10 m oberhalb der Unfallstelle überkreuz in den Schnee stecken (bei unübersichtlichen Stellen entsprechend weiter oben).
Rasche Alarmierung der Rettung per Handy-Notruf (Alpin-Notruf 140) oder der Pistenrettung bei der nächsten Unfall-Meldestelle!
Erste Hilfe: Bei verletzten Personen zuerst deren Allgemeinzustand beurteilen, dann mit Erste-Hilfe-Maßnahmen beginnen.
Unfallbeteiligte und Zeugen sollten bei der Unfallstelle bleiben, bis die Retter eingetroffen, die Kontaktdaten aufgenommen und der Unfallhergang geklärt ist.
Haftung bei Skiunfällen
Wer ist schuld am Skiunfall?
Eine Unfallaufnahme durch diePolizei sollte so rasch wie möglich erfolgen.
Generell gilt bei Skiunfällen
Die Haftung richtet sich nach dem Verschuldensgrundsatz: Für den Schaden hat derjenige aufzukommen, der den Unfall schuldhaft und rechtswidrig verursacht hat.
Kommt es auf der Piste zu einer Kollision zwischen Skifahrer*innen, so gelten hier als Maßstab für richtiges Verhalten auf der Piste die FIS-Regeln, anhand derer das Verhalten der Unfallbeteiligten geprüft wird.
Die private Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die anderen Menschen im Zuge eines Freizeitunfalls zugefügt werden.
Wenn bei einem Pistenunfall der Hubschrauber zum Einsatz kommt, sind die Kosten nur durch eine private Unfallversicherung gedeckt.
Im Regelfall sind Skiunfälle Freizeitunfälle – es bietet daher nur die private Unfallversicherung umfangreichen Schutz.
Ist der Unfall auf mangelnde Ausrüstung zurückzuführen, kann es zu einer Minderung der Haftung des Unfallverursachers kommen. Dazu zählt etwa eine nicht auf Körpergewicht und -größe eingestellte Bindung.
Bewahren Sie die Bestätigung der jährlichen Skibindungseinstellung auf, bei der Klärung der Schuldfrage nach einem Skiunfall gilt diese als wichtige Bestätigung. Wenn die Skibindung falsch eingestellt oder die Wartung mangelhaft durchgeführt wurde, kann es zu einer Haftung des Sportartikelhändlers kommen.
Liftunternehmer und Pistenbetreiber haften für den Zustand der Skipisten.